Frau sitzt mit Tee vor einer Sauna im Garten Arbeitsrecht
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Attest schützt nicht vor fristloser Kündigung

Von Peter Peschel 2 Minuten Lesezeit

Der Urlaub ist gestrichen, der Flug längst gebucht. Was tun? Ein Mann ließ sich krankschreiben und blieb der Arbeit fern. Doch die Rechnung ging nicht auf: Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen bestätigte seine fristlose Kündigung (Az. 4 Ca 1085/25).

Der Arbeitnehmer hatte Urlaub beantragt, doch sein Chef sagte Nein. Weil die Flugreise bereits gebucht war, legte der Mann kurzerhand eine Krankmeldung vor. Sein Arbeitgeber wurde misstrauisch. Denn auch in den Vorjahren war der Mitarbeiter auffällig oft direkt vor oder nach dem Urlaub krank gewesen.

Vor Gericht behauptete der Mann, er habe Rückenschmerzen gehabt und sei deshalb von einer Ärztin untersucht worden. Doch genau das stimmte nicht: Die Medizinerin hatte das Attest ausgestellt, ohne den Patienten körperlich zu untersuchen.

Gericht zieht klare Grenze

Besonders schwer wog für die Richter, dass der Mann zunächst weiter behauptete, untersucht worden zu sein. Erst auf Nachfrage räumte er ein, dass es keine Untersuchung gegeben hatte. Auch die Ärztin erweckte zunächst diesen Eindruck. Für das Gericht war das ein massiver Vertrauensbruch.

Zudem überzeugten die angeblichen Rückenschmerzen nicht. Der Mann erklärte, sie hätten bereits am Freitag begonnen. Trotzdem konnte er an diesem Tag noch arbeiten. Zusammen mit dem abgelehnten Urlaub und der gebuchten Reise ergab sich für das Gericht ein klares Bild.

Eine Krankschreibung ist kein Freifahrtschein. Zwar hat ein ärztliches Attest grundsätzlich eine hohe Beweiskraft. Wer aber mit einer vorgetäuschten Krankheit auffliegt, riskiert seinen Arbeitsplatz.

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