Der wütende Kommentar über den Chef, das Foto aus dem Büro, der Like unter einem politischen Beitrag – das alles ist schnell hinaus in die Welt gepostet. Vermeintlich privat und aus dem Moment heraus. Doch: Äußerungen im Netz verschwinden nicht. Ein unbedachter Kommentar, ein Like oder ein Foto können gravierende Folgen haben, vor allem im beruflichen Kontext. Wie ist die rechtliche Lage? Was darf man, was nicht?
Der Kern liegt in der Abwägung: Beschäftigte dürfen ihr Leben freier gestalten als früher, online genauso wie offline, und sie genießen Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Doch der Arbeitgeber hat ein Reputations- und Loyalitätsinteresse. „Beschäftigte haben eine Loyalitätspflicht ihrem Arbeitgeber gegenüber“, erläutert Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Vorgesetzte, Kollegen oder betriebliche Interessen durch Beiträge im Netz beeinträchtigt werden könnten, kann das Konsequenzen nach sich ziehen – von einem klärenden Gespräch bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung.
Firmenpräsentation aus Versehen im Hintergrund
Was zählt als Problemfall? Äußerungen, die berechtigten Interessen des Unternehmens schaden könnten, auch wenn sie aus Versehen veröffentlicht wurden. Ein Beispiel: eine vermeintlich private Präsentation im Hintergrund eines Selfies, die neue Strategien offenbart. Ebenso problematisch sind radikale politische Aussagen oder Inhalte, die rassistisch oder sexistisch sind – besonders, wenn der Profilinhaber deutlich macht, wo er arbeitet. Häufig muss vor Gericht eine Abwägung stattfinden: Meinungsfreiheit versus Arbeitgeberinteressen.
Soziale Medien – kein rechtsfreier Raum
Das Netz als vermeintlich rechtsfreier Raum gilt längst nicht mehr. Öffentlich gepostete Äußerungen können als Beweismittel vor Gericht dienen – unabhängig davon, ob es sich um Texte, Sprachnachrichten oder Screenshots handelt. Dabei gilt zwar: Je privater der Kreis der Follower, desto freier die Äußerung. Eine Garantie, dass private Posts privat bleiben, gibt es jedoch nicht: Inhalte können weitergeleitet, gespeichert oder von Mitstreitern geteilt werden.
Nackt im Nebenjob: Darf mein Chef mir OnlyFans verbieten?
Ein besonders heikles Kapitel betrifft erotische oder intime Inhalte. Die Veröffentlichung solcher Inhalte kann arbeitsrechtliche Folgen haben, auch wenn sie privat motiviert ist. Grundsätzlich sei es nicht verboten, sich in seiner Freizeit nackt im Netz zu zeigen, sagt Volker Görzel. Das Privatleben von Beschäftigten gehe den Arbeitgeber erst einmal nichts an – das gilt auch für Bilder und Videos im Internet. Anders sehe es aus, «wenn man Rückschlüsse auf den Arbeitgeber ziehen kann», schränkt Görzel ein.
Im Streitfall maßgeblich sei immer die Frage, ob der Ruf des Arbeitgebers Schaden nehmen könnte: Hat man vielleicht viel Kontakt zu Kunden und könnte von ihnen auf den entsprechenden Plattformen gefunden werden? Oder ist man ein in der Öffentlichkeit bekanntes Gesicht der Firma? Wer etwa in Nebentätigkeiten Einnahmen über Abo-Modelle oder Erotik-Plattformen erzielt, muss den Arbeitgeber informieren und gegebenenfalls Genehmigung einholen. Denn hier greift die Nebentätigkeitspflicht, und der Arbeitgeber kann gegebenenfalls Interessen wahren müssen.
Firmen-Guidelines gelten nur bis zum Werkstor
Weil das Thema immer häufiger für Konflikte sorgt, stellen viele Firmen Guidelines für den Umgang mit Social Media auf. Formuliert werden darin unter anderem Regeln für den Umgangston im Netz, die Veröffentlichung von Fotos und Videos von Kolleginnen und Kollegen und für die Abgrenzung von privaten und dienstlichen Posts. Solche Guidelines haben jedoch keine Bindungswirkung auf Kommentare als Privatperson. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hört am Werkstor auf.
Bitte nicht mit dem Dienstlaptop posten
Vorsicht ist geboten, wenn man für private Posts aus dem Wohnzimmer den Dienstlaptop nutzt. Wer privat posten will, sollte das nur tun, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat – im Arbeitsvertrag, in einer individuellen oder betrieblichen Vereinbarung. Dienstrechner dürfen in der Regel nicht systematisch überwacht werden, doch Stichproben sind möglich, wenn Hinweise auf Missbrauch vorliegen.
Wie Social Media der Karriere nutzt
Die Social-Media-Mechanismen zu verstehen, ist im Berufsleben mittlerweile «extrem wichtig». Denn strategisch gut genutzt, können soziale Netzwerke die Karriere auch anschieben: Im Recruiting gehe es immer weniger um die Frage, was man bisher gemacht habe, sondern mehr darum, welche Potenziale man mitbringt, wie man sich im KI-Zeitalter professionell aufstellt und mit wem man vernetzt ist».
Bei aller Professionalität sollte die Tonalität dabei durchaus zeigen, was für ein Mensch sich hinter dem Profil verbirgt. Die Kunst: Die Grenze zu kennen zwischen persönlich und privat. Und vor jedem Absenden eines Beitrags zu prüfen, ob man sie übertreten hat.
